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Unser Auftrag - die gesetzlichen Grundlagen


WSV.de WSV.de Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Quelle: WSA Donau MDK

Unser Auftrag - die gesetzlichen Grundlagen

Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen. Er verwaltet sie durch eigene Behörden und nimmt die staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt wahr (Art. 87 (1) und 89 Grundgesetz).


Die Tätigkeit der WSV beruht auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:

  • Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
  • Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
  • Seeaufgabengesetz (SeeAufG)
  • Bundeswasserstraßenvermögensgesetz für die fiskalische Verwaltung (WaStrVermRG)

Unsere Aufgaben ergeben sich aus den Rechtsgrundlagen und bestehen in:

  • der Vorhaltung der Bundeswasserstraße in einem für die Schifffahrt (und den normalen Wasserabfluss) erforderlichen Zustand.
  • Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
  • Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auf den Bundeswasserstraßen.


Vorhaltung der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg bedeutet:

  • die wasserbauliche Unterhaltung der Verkehrswege
  • den Betrieb und die Unterhaltung der dem Verkehrsweg dienenden Anlagen
  • Ausbau und Neubau
  • Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen (ssG) nach Bundeswasserstraßengesetz für Anlagen in Bundeswasserstraßen, welche die Schifffahrt beeinträchtigen könnten.

Die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben werden aufgrund einer Bund-Länder-Vereinbarung von der Wasserschutzpolizei der Länder wahrgenommen.

Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht bedeutet:

Da wir Eigentümer der Bundeswasserstraßen sind, müssen wir verhindern, dass Dritte (Nutzer, Anlieger, etc.) durch den Zustand der Bundeswasserstraße und ihren Anlagen einen Schaden erleiden. Hierzu stellen wir z.B. regelmäßig die Wassertiefen in den Bundeswasserstraßen fest und geben diese bekannt.
Bei der Erfüllung unserer Aufgaben müssen wir auf die Land-, Forst- und Wasserwirtschaft besondere Rücksicht nehmen. Diese Belange werden von den Landesbehörden betreut.

Die allgemeine Wasserwirtschaft, insbesondere die Gewässerreinhaltung und die Wassergüte, fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer dies ist Aufgabe der Wasserwirtschaftsämter.

Die Verteilung von Verwaltungsaufgaben auf Bund und Länder ist so im Grundgesetz geregelt.


Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedeutet:

  • Überwachen, Informieren, Unterstützen, Regeln des Schiffsverkehrs (Schifffahrtspolizei)
  • Betreiben und Unterhalten von elektronischen, nachrichtentechnischen und visuellen Schifffahrtszeichen
  • Erteilen von schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen (ssG), z.B. Veranstaltungen auf dem Wasser oder Betriebswegen und sonstige Vorhaben die den Verkehr beeinflussen

Mit dem „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie“ hat die WSV den gesetzlichen Auftrag, die Binnenwasserstraßen des Bundes wasserwirtschaftlich auszubauen, soweit dieser Ausbau zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erforderlich ist. Sie leistet damit einen Beitrag für die Erreichung der EU-weiten Ziele zum Erhalt der Gewässerökosysteme. Der wasserwirtschaftliche Ausbau betrifft insbesondere sogenannte hydromorphologische Maßnahmen, wie z.B. die naturnahe Gestaltung von Sohle und Ufern.