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Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung/Sondertransport



Sondertransport (§1.21 BinSchStrO und DonauSchPV)

Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von

  1. Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 BinschStrO/DonauSchPV entsprechen, sowie
  2. das Fortbewegen schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.

Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.

  1. Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
  2. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.06 BinSchStrO und DonauSchPV

Binnenschifffahrtsstraßen sind auf Grund ihrer Abmessungen, ihrer Lage und durch die  Abmessungen der Bauwerke, nicht uneingeschränkt nutzbar.
Für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen sind Einschränkungen in Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit vorgegeben.
Die Einschränkungen sind den entsprechenden Kapiteln der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Teil II, der aktuellen Fassung zu entnehmen.
Abweichend von diesen zusätzlichen Bestimmungen können von dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, für einzelne Wasserstraßenabschnitte  und Fahrzeuge oder Verbände Ausnahmen genehmigt werden.

Antragstellung:
Anträge für eine Genehmigung zur Durchführung eines Sondertransportes sind formlos, schriftlich per E-Mail oder per Post an:

wsa-donau-mdk@wsv.bund.de
WSA Donau MDK Anschrift
zur richten.

Um Rückfragen zu vermeiden sollte der Antrag folgende Angaben enthalten:
Name des Antragstellers oder Eigners mit vollständiger Anschrift
Art des Fahrzeugs oder Verband mit Fahrzeugnamen oder Unterscheidungsmerkmalen
Nationalität
Name des Schiffsführers (Die Benennung des Schiffsführers ist für Sondertransporte zwingend vorgeschrieben)
Art des Transportes
Zu befahrende Wasserstraßenabschnitte
Fahrzeugabmessungen: Länge, Breite Tiefgang, Höhe
Zeitraum


Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten, Dreharbeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Hierzu ist eine Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung notwendig. Diese erteilt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Antrag.

Anträge auf eine Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung finden Sie hier: Veranstaltungen
Weitere Informationen zu Genehmigungen erhalten Sie hier: Genehmigungen