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Schifferdienstbuch

Wichtige Hinweise für die Ausstellung und Prüfung von Schiffferdienstbüchern:

Besatzungsmitglieder der gewerblichen Binnenschifffahrt, die keine Patentinhaber sind, müssen zum Nachweis ihrer Qualifikation an Bord eines Fahrzeuges ein gültiges Schifferdienstbuch besitzen. Das Schifferdienstbuch wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestellt. Diese prüfen Eintragungen der Fahrten mindestens einmal jährlich.

Zur Ausstellung eines Schifferdienstbuches sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Antragsformular Schifferdienstbuch
  • Die Teilnahmebescheinigung an einer Sicherheitsausbildung (nicht bei Leichtmatrosen)
  • Ein gültiger Identitätsnachweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Ein Lichtbild neueren Datums im amtlichen Passbildformat
  • Ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der BinSchPersV ausgestellt von einem anerkannten Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes

Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)

Tauglichkeitsnachweis für das Maschinenpersonal

Information Bescheinigung des Arbeitgebers über die grundlegende Sicherheitsausbildung

Für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches fallen nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministerums BMDV-WS-BesGebV Gebühren an.

Den Antrag für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches finden Sie unter dem folgendem Link in ELWIS: Antrag-Schifferdienstbuch (ELWIS)


Kontrolle des Schiffferdienstbuches:

  • Bei der Kontrolle der Schifferdienstbücher ist nach Möglichkeit das Bordbuch des Fahrzeuges, auf dem die Reisen geleistet wurden, zum Datenabgleich vorzulegen.
  • Die anrechenbaren Fahrzeiten werden anhand der Eintragungen bis zu 15 Monate rückwirkend bestätigt. Bei einer ausreichenden Anzahl an Fahrtagen kann die Qualifikation entsprechend nach oben angepasst werden.
  • Für die Eintragung einer Qualifikation oder Kontrolle eines Schifferdienstbuches fallen Gebühren gemäß BMDV-WS-BesGebV an. Diese finden Sie HIER


Erneuerung der Tauglichkeit:

Ab dem 60. Lebensjahr muss die körperliche Tauglichkeit alle 5 Jahre (ab dem 70. Lebensjahr alle 2 Jahre) durch eine Untersuchung beim Arzt eines zugelassenen arbeitsmedizinischen Dienstes bestätigt werden.