Genehmigungen
Baumaßnahmen und Nutzungen an den Bundeswasserstraßen Donau und Main-Donau-Kanal
Alle Aktivitäten und Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen benötigen in der Regel eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).
Zum Beispiel sind die folgenden Anlagen bzw. Maßnahmen in der Regel genehmigungspflichtig:
- Anlegestellen (z.B. Ufertreppen, Pontonanlagen, Schwimmstege, Landebrücken, Fährrampen, Anlegebrücken, Schiffsanleger)
- Umschlagsanlagen, Länden, Lösch- und Ladestellen, Kaianlagen, Uferveränderungen, Ufermauern, Pieranlagen, Werftanlagen, Fähranlagen, Schlengelanlagen für Schiffe und Sportboote
- Schiffsliegeplätze und ihre Einrichtungen, Leitwerke, Dalben, Festmachebojen, Bojenliegeplätze, Bojenplätze, Bootsanleger, Bootslagehallen, Bootsliegeplätze
- Mündungen von Stichhäfen, Uferdurchstiche und andere Abgrabungen
- Unter- und Überführungen (z.B. Brücken, Tunnel, Düker, Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen)
- Schwimmende Anlagen wie Wohn-, Restaurations- und Lagerschiffe
- Badeanstalten, Bootsverleihanstalten, Bootshäuser, Helling- u. Schiffshebeanlagen
- Entnahme- und Einleitungsbauwerke
- Einleitungen von Abwasser, Oberflächenwasser
- Baggerarbeiten/Sandumlagerungen (einschließlich Eggen, Wasserinjektionsverfahren)
- Bergungsarbeiten und andere Baumaßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraße
- Slipanlagen, Sportbootanlagen, Sportboothäfen, Spundwände
- Brückenprüfungen
Die Genehmigung ist beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK schriftlich zu beantragen: